Vereinssatzung

§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen “Trollgarten e.V. – Waldkindergarten der Gemeinde Nienhagen”.
  2. Sitz des Vereins ist Nienhagen.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Celle eingetragen werden.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Ziel des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung 1977 (§§ 52 ff. AO).
  2. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung 1977 (§§ 52 ff. AO).
  3. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Alle Inhaber von Ämtern dieses Vereins sind ehrenamtlich tätig.
  5. Der Verein kann neben den Mitgliedsbeiträgen Spenden und Zuschüsse entgegennehmen.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  7. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und der Jugendpflege.
  8. Ziel des Vereins ist, die Genehmigung bzw. Betriebserlaubnis eines Waldkindergartens in Nienhagen zu erhalten und diesen zu betreiben.
  9. Der Waldkindergarten sieht eine Betreuung für Klein- und Vorschulkinder ab 3 Jahren vor. Die pädagogischen Inhalte werden in Abstimmung mit dem Fachpersonal auf regelmäßigen Mitgliederversammlungen festgelegt.

§ 3 Unabhängigkeit

  1. Der Förderverein ist politisch und konfessionell unabhängig.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche oder jede juristische Person werden, die die Zwecke und Ziele des Vereins anerkennt und zu fördern bereit ist.
  2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand einstimmig.
  3. Jedes aufgenommene Mitglied erklärt sich mit der Satzung einverstanden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende zu kündigen. Dies erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
  2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden bereits geleistete Beiträge, Sacheinlagen und Spenden nicht zurückerstattet.
    Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.
    Über den Ausschluß entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vorher ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
    Der Beschluß über den Ausschluß ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch einen eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
    Gegen den Beschluß steht dem Mitglied das Einspruchsrecht zur Mitgliederversammlung zu. Der Einspruch muß innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich erhoben werden.
    In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme zu geben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Macht ein Mitglied von dem Einspruchsrecht gegen den Ausschließungsbeschluß keinen Gebrauch, so wird der Beschluß mit der Folge wirksam, daß er nicht gerichtlich angefochten werden kann.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. In der Mitgliederversammlung wird der Jahresbeitrag festgelegt.
  2. Der Beitrag ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Aufnahmebeschluß und in den folgenden Jahren jeweils im ersten Quartal zu überweisen.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 8) und der Vorstand (§ 9).

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen und wird mit einer Ladungsfrist von zehn Tagen vom Vorstand schriftlich einberufen, bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Drittel aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  3. Der Mitgliederversammlung obliegt die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes, die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder, die Beschlußfassung über Satzungsänderungen, die Festlegung der pädagogischen Inhalte (§ 2, 2.8) und die Auflösung des Vereins.
  4. Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit den Vorstand des Vereins, eine(n) Pressereferent/in und eine(n) Kassenprüfer/in für die Dauer von einem Jahr.
  5. Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 Mehrheit aller Mitglieder den Vorstand vorzeitig abwählen.
  6. Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn einer Sitzung eine(n) Versammlungsleiter/in und eine(n) Protokollführer/in aus Ihrer Mitte.
  7. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit wird nach dreißig Minuten eine zweite Mitgliederversammlung einberufen, welche dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. Mit der Ladung sind die Mitglieder über diese Verfahrensweise zu informieren. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  8. Abstimmungen erfolgen offen, geheime Abstimmung muß erfolgen, wenn nur ein Mitglied eine solche verlangt.
  9. Anträge der Mitglieder müssen mindestens 14 Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht sein. Eine kürzere Frist für Dringlichkeitsanträge ist möglich.

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 1. Stellvertreter/in und dem Kassenwart. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 1. Stellvertreter/in. Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der Gelder des Fördervereins und darf Verpflichtungen nur in der Weise eingehen, daß die Haftung auf das Vereinsvermögen beschränkt ist.
  3. Die jeweils für ein Jahr amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit noch bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
  5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  6. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung entlastet.

§ 10 Schriftform

  1. Die von den Vereinsorganen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der/dem jeweiligen Versammlungsleiter/in und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen.

§ 11 Kassenführung

  1. Der/Die Kassenwart/in übernimmt die Verwaltung der Kosten, Erstellung von Haushaltsplänen und Jahresabrechnung.
  2. Die Kassenprüfer/innen prüfen die Rechnungs- und Kassenführung des Vereins jährlich und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

§ 12 Öffentlichkeitsarbeit

  1. Der/Die Pressereferent/in hat die Aufgabe, die Interessen des Vereins in den Medien zu vertreten.
  2. Er/Sie ist berechtigt, ohne Stimmrecht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er/Sie erstattet dem Vorstand regelmäßig einen Bericht über seine/ihre Arbeit

§ 13 Satzungsänderung und Vereinsauflösung

  1. Satzungsänderung und Vereinsauflösung können nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, es ist eine ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  2. Satzungsänderungen aus rein formeller Sicht aufgrund von Auflagen des Finanzamtes kann der Vorstand allein beschließen.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der begünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Nienhagen, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten ist Celle.