Kindergartenordnung und -organisation

1. Öffnungs- und Schließzeiten

Der Waldkindergarten ist von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 bis 13.00 Uhr geöffnet. Seit Mai 2005 bieten wir eine einstündige Sonderöffnungszeit an, die sich in eine halbe Stunde Frühdienst (08:00 - 08:30 Uhr) und in eine halbe Stunde Spätdienst (12:30 - 13:00 Uhr) aufschlüsselt. Diese Zeiten sollen sowohl eine Vereinbarkeit zwischen Beruf und Kindern als auch mehr zeitliche Flexibilität der Eltern ermöglichen und werden als Hol- und Bringzeit genutzt. Die Erzieherinnen verbringen diese Zeit gemeinsam mit den Kindern in der Nähe der Troll-Laube. Die zusätzlichen Gebühren sind im Anhang geregelt.

Der Kindergarten hat ganzjährig, mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage und Kindergartenferien geöffnet. Zeitpunkt der Kindergartenferien sowie weiterer Schließzeiten, die aus berechtigtem Anlass (bspw. aufgrund Erkrankung des Personals ohne Möglichkeit einer Ersatzbetreuung) erforderlich sind, werden den Eltern rechtzeitig mitgeteilt.


2.) Gruppengröße, Aufnahmeverfahren

Die Gruppe besteht aus maximal 15 Kindern.

Es werden Kinder im Alter vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Beginn der Schulpflicht aufgenommen. Vorrangig werden Kinder aus der Gemeinde Nienhagen aufgenommen. Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind, können in den Waldkindergarten nur dann aufgenommen werden, wenn ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen werden kann. Ein Schnuppertag wird empfohlen und ist im Sinne des Betreuungskonzeptes des Waldkindergartens.

Darüber hinaus gelten die jeweils gültigen Aufnahmekriterien der Einrichtung.


Anmeldung

Die Sorgeberechtigten nehmen eine schriftliche Anmeldung beim Verein vor. Dieser entscheidet über die Aufnahme bzw. Nichtaufnahme eines Kindes und teilt diese den Sorgeberechtigten mit. Bei Nichtaufnahme besteht die Möglichkeit, das Kind in eine Warteliste aufzunehmen.


Betreuungsvertrag

Im Falle einer Aufnahmemöglichkeit muss grundsätzlich binnen zwei Wochen nach erfolgter Mitteilung des Kindergartens ein Betreuungsvertrag zwischen dem Kindergarten und den Sorgeberechtigten geschlossen werden. Mit dem Betreuungsvertrag vereinbaren die Vertragschließenden

  • den Vertragszeitraum (i.d.R. ein bis drei Kindergartenjahre, 01.08. - 31.07.) und
  • die Höhe der monatlichen Grundgebühr.

Die Sorgeberechtigten können vor Aufnahme des Kindes verpflichtet werden, ein ärztliches Attest vorzulegen, in dem bestätigt wird, dass das Kind frei von ansteckenden Krankheiten ist.


Beendigung des Betreuungsverhältnisses

Die Sorgeberechtigten können das Betreuungsverhältnis schriftlich bei dem Verein vor Ablauf eines Kindergartenjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Monats fristgerecht kündigen. Eine Beendigung des Betreuungsverhältnisses nach dem 31.4. ist i.d.R. nur mit Wirkung zum Ende des Kindergartenjahres, d.h. 31.7. möglich.

Das Betreuungsverhältnis kann unter bestimmten Umständen und unter Einhaltung einer Frist von einem Monat auch durch den Verein gekündigt werden, bspw.

  • bei fehlender Bereitschaft zur Zusammenarbeit oder Zerrüttung der Vertrauensbasis zwischen Sorgeberechtigten und Erziehern/innen
  • aus Gründen, die eine andere pädagogische Betreuung des Kindes erfordern
  • bei Nichtzahlung der Elternbeiträge

3.) Beschäftigte

Die Betreuung wird durch zwei (staatlich anerkannte) Erzieher/innen oder eine/n Erzieher/in und eine/n Kinderpfleger/in übernommen. Eine Praktikantin kann zusätzlich eingestellt werden.

Die Entscheidungen bzgl. Personaleinstellungen, Betreuungs- und Verfügungszeiten der Erzieher/innen trifft der Verein "Trollgarten e.V.".


Arbeitszeit der Beschäftigten

Die Arbeitszeit setzt sich aus Betreuungs- und Verfügungszeit zusammen. Betreuungsdienst ist täglich 4 bis 5 Stunden vormittags. Hinzu kommen wöchentlich 7,5 Stunden Verfügungszeit, verteilt auf zwei Beschäftigte, sowie weitere Arbeitszeit zur Leitung des Kindergartens entsprechend dem Gesetz für Kindertagesstätten.


Verfügungszeit der Beschäftigten

Die Verfügungszeit ist zu nutzen für

  • die Auswertung von Beobachtungen
  • " die Planung von Spielphasen und Angeboten unter Berücksichtigung der vorliegenden Beobachtungsergebnisse
  • die Vorbereitung von didaktischen Einheiten und von Inhalten für die Betreuungszeit (Lieder, Spiele, Geburtstage, Oster-, Weihnachts- oder Faschingsfeiern, Bastelangebote usw.)
  • die Reflexion der Arbeit im Mitarbeiter-/ Innengespräch
  • die Vorbereitung und Durchführung von Elterngesprächen und -abenden

4.) Krankheitsregelung


Krankheit der Beschäftigten

Bei Ausfall eines/r Erziehers/in aus gesundheitlichen oder sonstigen erheblichen Gründen, ist der Verein bemüht, zur Aufrechterhaltung der Betreuung eine Springerkraft zu beschäftigen, die auf Abruf die Vertretung übernimmt. Es ist eine willkommene Alternative, dass auch Eltern - in Absprache mit der Kindergartenleitung - im Vertretungsfall einspringen.


Krankheit von Kindern

Ein Kind ist bei Krankheit zu entschuldigen.

Bei Infektionskrankheiten muss das jeweilige Kind in jedem Fall so lange zu Hause bleiben, bis keine Infektionsgefahr mehr besteht. Kommt ein Kind nach einer Infektionskrankheit wieder in den Kindergarten, so ist den Erziehern/innen ein ärztliches Attest zu übergeben, aus dem hervorgeht, dass das Kind frei von ansteckenden Krankheiten ist.

Im Kindergarten entstehende Verletzungen müssen ggf. den Eltern angezeigt werden. Während der Betreuungszeit unentdeckt entstandene Verletzungen müssen umgekehrt den Erziehern/innen gemeldet werden.


Impfstatus der Kinder

Der jeweilige Impfstatus der Kinder obliegt der Verantwortung und Kontrolle durch die Eltern. Der Verein übernimmt keine Haftung für Erkrankungen infolge nicht durchgeführter, aber möglicher Impfungen, wie z.B. Tetanus. Des weiteren besteht ein Haftungsausschluss für die Erkrankung an Borreliose und deren möglichen Folgeerkrankungen.


5.) Versicherungen

Es sind alle Kindergartenkinder und auch Besuchskinder, die mit dem Wissen und Wollen der Erzieherinnen beaufsichtigt werden, bei der Landesunfallkasse (LUK) mitversichert. Der Besuch eines besonderen Festes (z.B. Sommer- und Laternenfest), bei denen die Eltern ebenfalls anwesend sind, fällt nicht unter die Aufsichtspflicht der Erzieherinnen. Für diese Anlässe besteht die eigenen private Unfallversicherung. Die Beschäftigten werden bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst, Hamburg, in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.

Zusätzlich schließt der Waldkindergarten eine Haftpflichtversicherung für die Kinder ab.


6.) Aufsicht

Die Aufsichtspflicht des Trägers der Einrichtung beginnt mit der Übernahme der Kinder durch die Erzieherinnen und endet mit der Übergabe der Kinder durch die Erzieherinnen an die Eltern.

Auf dem Weg zum Kindergarten sowie auf dem Heimweg obliegt die Aufsichtspflicht allein dem Sorgeberechtigten.


7.) Benutzungsgebühr

Zur Mitfinanzierung der Personal- und Betriebskosten des Kindergartens wird von den Sorgeberechtigten eine Kindergartenbenutzungsgebühr erhoben.

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Gebührensatzung für die Benutzung des Kindergartens der Gemeinde Nienhagen (s. Anhang).

Die Gebührenpflicht erstreckt sich im Normalfall über den Zeitraum eines Kindergartenjahres (1.8.-31.7.), d.h. ein gebührenfreier Ferienmonat wird nicht gewährt. Die Benutzungsgebühr ist auch dann zu entrichten, wenn das Kind von dem Kindergartenbesuch (z.B. Krankheit oder Urlaub) fernbleibt.


8.) Versorgung und Sicherheit

Gemäß dem Grundsatz: "Es gibt kein schlechtes Wetter, sondern nur schlechte Kleidung" soll die Kleidung der Kinder stets der jeweiligen Jahreszeit und Witterung angepaßt sein. Arme, Beine und Kopf sollten übers ganze Jahr hinweg bedeckt sein, als Schutz vor Zecken und Verletzungen. In ihren Rucksäcken tragen die Kinder ein Stück Isomatte mit, auf welches sie sich setzen können, insbesondere bei kühler oder nasser Witterung.

Den Kindern muss seitens der Eltern und Erzieher /innen erklärt werden, dass sie nichts, was sie im Wald gefunden haben, in den Mund nehmen dürfen.

Das Frühstück nehmen die Kinder in ihrem Rucksack mit in den Wald. Die Kinder sollen keine süßen Aufstriche sowie Süßigkeiten mitbringen, da zum einen Insekten angezogen werden und zum anderen auch eine gesunde Ernährung zum Konzept des Waldkindergartens gehört. Als Getränk für die Kinder wird ein Behälter mit Tee o.ä. mitgenommen.

Ein mobiles Telefon, um bei etwaigen Unfällen den Arzt oder die Eltern alarmieren zu können, Erste-Hilfe-Ausrüstung und Ersatzkleidung für die Kinder werden von den Erzieher/innen mitgeführt.


9.) Zusammenarbeit zwischen der Einrichtung und den Eltern

Der Waldkindergarten wurde von Eltern initiiert und lebt weiterhin von der Mitarbeit der Eltern. So ist der Verein Arbeitgeber der Erzieherinnen, seine Mitglieder tragen Mitverantwortung für einen reibungslosen Ablauf der Vereinsgeschäfte. Aufgaben des Vereins sind z.B. der Kontakt zum Landesjugendamt, die Beantragung von Zuschüssen, das Erstellen von Finanzplänen, die Einstellung der Erzieher/innen etc..

Zwischen den Eltern der Kinder und den Erziehern/innen wird ein enger Kontakt angestrebt. So gibt es beim Abholen und Bringen der Kinder die Möglichkeit eines kurzen Informationsaustausches. Ein intensiver Austausch, das individuelle Eltern-Gespräch, findet mindestens einmal im Jahr statt. Neben einem Bericht über Entwicklungsstand und Auffälligkeiten können hier Erziehungsprobleme besprochen und Anregungen gegeben werden. Darüber hinaus werden regelmäßig Elternabende einberufen, in denen bspw. pädagogische Themen, Erfahrungen oder geplante Inhalte des Kindergartenalltags vorgestellt und erörtert werden.

Nach vorheriger Absprache mit den Betreuern /innen können die Eltern in der Gruppe hospitieren. Eine weitere Möglichkeit der Zusammenarbeit und Einbeziehung der Eltern ist deren Unterstützung bei Ausflügen und Feiern.


10.) Datenschutz

Die im Zusammenhang mit der Durchführung des Betreuungsvertrages erhobenen Daten unterliegen den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.

Die Sorgeberechtigten erklären sich damit einverstanden, dass personenbezogene Daten, die für die Abwicklung des Betreuungsvertrages erforderlich sind, vom Träger der Einrichtung bzw. beauftragter anderer Stellen erhoben, genutzt, verarbeitet und unter Berücksichtigung des Datenschutzrechts weitergeleitet werden.


11.) Inkrafttreten

Diese Kindergartenordnung tritt mit Wirkung vom 01.08.2005 in Kraft.